Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") finden Anwendung auf alle IT- und Telekommunikationsleistungen, die GDVI während der jeweiligen Vertragslaufzeit für den Kunden erbringt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn seitens des Kunden in einer Bestellung oder der Bestellannahme auf deren Geltung hingewiesen wird und GDVI Ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Die Vertragsbeziehung der Parteien richtet sich nach folgenden Rechtsgrundlagen in nachfolgend genannter Rangfolge:
Diese AGB gelten, soweit der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, auch für alle zukünftigen Verträge im obigen Sinne, auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
GDVI hat das Recht, diese AGB oder produktspezifische BGB zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen und Ergänzungen dieser AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.
GDVI hat das Recht, die produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und die produktspezifischen SLA zu ündern, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen produktspezifischen Leistungsbeschreibung beziehungsweise dem einbezogenen produktspezifischen SLA objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Dienstleistungen gibt oder wenn Dritte, von denen GDVI zur Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
GDVI hat das Recht, die vereinbarten Preise zum Ausgleich von gestiegenen Kosten im nichtregulierten Bereich zu erhöhen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Dritte, von denen GDVI zur Erbringung der nach der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung geschuldeten Dienstleistung notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen.
Nach den Ziffern 1.4, 1.5 und 1.6 beabsichtigte Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibung sowie Preiserhöhungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.
GDVI erbringt die in diesen AGB, SLA sowie Leistungsbeschreibungen und den Preislisten näher definierten Dienstleistungen. Das Recht zur Auswahl des mit der Ausführung der Dienstleistungen beauftragten Personals (inkl. der Ansprechpartner des Kunden) sowie das Recht, diesem Weisungen zu erteilen, stehen ausschließlich GDVI zu.
Soweit sich aus der jeweils geltenden produktspezifischen Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes ergibt, ist GDVI bei der Auswahl der für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen Arbeitsmittel frei.
GDVI ist zur Bereitstellung von Teilleistungen berechtigt, sofern diese eigenständig nutzbar sind.
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn GDVI diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle vereinbarten Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
Der Kunde ist insbesondere zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistungen verpflichtet:
Der Kunde stellt einen Ansprechpartner zur Verfügung, der bevollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Erbringung der jeweils vereinbarten Dienstleistung erforderlich sind.
Der Kunde wird GDVI alle zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlichen Informationen auf entsprechende Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen. Informationen, von denen der Kunde erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Dienstleistungen von Bedeutung sind, wird der Kunde GDVI auch ohne Aufforderung übermitteln. Dies gilt insbesondere für vom Kunden vorgenommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Dienstleistungen haben können.
Sofern der Kunde von GDVI für den Zugriff auf Server o.ä. Passwörter erhält, sind diese geheim zu halten und nur im unbedingt erforderlichen Umfang an einen beschränkten Personenkreis weiterzugeben. Der Kunde wird ihm durch GDVI überlassene Standardpasswörter unverzöglich nach deren Übermittlung sowie danach in regelmäßigen Abständen zu ändern, sofern eine Änderung dieser Passwörter durch den Kunden möglich ist. Erhält der Kunde Kenntnis darüber, dass unbefugten Dritten die Passwörter bekannt sind bzw. bekannt sein könnten, hat der Kunde GDVI unverzüglich darüber zu unterrichten.
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Datensicherung durch GDVI vorzunehmen ist, trägt der Kunde dafür Sorge, dass seine Daten regelmäßig und gefahrentsprechend, mindestens jedoch einmal wöchentlich, gesichert werden, um bei Verlust der Daten die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen. Unabhängig von einer ggf. bestehenden Vereinbarung, dass die Datensicherung durch GDVI durchzuführen ist, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, dass Archivierungspflichten, z.B. handelsrechtlicher oder steuerlicher Art, eingehalten werden.
Der Kunde wird GDVI unverzüglich über alle Umstände informieren, die geeignet sind, den Betrieb der Webseite oder des Angebots insgesamt zu beeinträchtigen.
Soweit der Kunde das System dazu nutzt, Log Files zu speichern bzw. Nutzungsberichte (Usage Reports) zu erstellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten der von ihm autorisierten Nutzer ermöglicht, steht der Kunde dafür ein, dass Arbeitnehmerrechte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteiligungsrechte eingehalten werden. Auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen.
Der Kunde hat GDVI jede Ánderung seiner Rechtsform, seiner Anschrift, Rufnummer oder Bankverbindung und grundlegende Ánderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Verzögerung der Übermittlung solcher Daten verursacht werden, hat der Kunde GDVI zu erstatten.
Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus den SLA sowie Leistungsbeschreibungen ergeben.
Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten für GDVI unentgeltlich.
Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden.
Dem Kunden ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GDVI nicht gestattet, die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen an Dritte weiterzugeben.
Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte verpflichtet, die sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen produktspezifischen Preisliste ergeben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Einmalige, monatliche und nutzungsabhängige Entgelte werden ab der Bereitstellung oder spätestens ab der erstmaligen Nutzung der vereinbarten Dienstleistungen berechnet; dies gilt auch im Hinblick auf Teilleistungen.
Nutzungsabhängige Entgelte (Nutzung des telefonischen Supports) werden, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde, unter Zugrundelegung der von GDVI gemessenen Verbrauchswerte berechnet und monatlich nachträglich in Rechnung gestellt.
Der Rechnungsbetrag wird zehn (10) Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
Einmalige Entgelte werden mit der ersten monatlichen Rechnung berechnet.
GDVI ist berechtigt, regelmäßige nutzungsunabhängige Entgelte monatlich im Voraus zu berechnen.
Soweit mit dem Kunden Bankeinzug vereinbart ist, werden die für die Dienstleistungen in Rechnung gestellten Entgelte frühestens zehn (10) Tage nach Zugang der Rechnung im SEPA-Lastschriftverfahren durch GDVI vom durch den Kunden benannten Konto eingezogen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto Sorge zu tragen.
Gebühren und Bearbeitungskosten aus der Rückbelastung eines Bankeinzuges fälliger Entgelte trägt der Kunde mindestens in Höhe von 5 Euro, sofern die Rückbelastung auf Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruht. GDVI steht der Nachweis höherer, dem Kunden steht der Nachweis geringerer Kosten der Rückbelastung offen.
Bei Widerruf der Einwilligung des Kunden zum Lastschriftverfahren erhebt GDVI ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für die administrative Abwicklung.
Alle Entgelte verstehen sich ohne Abzug etwaiger Quellensteuern oder sonstiger Abzugssteuern, die von einer ausländischen Steuerbehörde oder einem sonstigen Hoheitsträger festgesetzt werden und/oder aufgrund Rechtsvorschriften geschuldet werden (nachfolgend insgesamt "Quellensteuern"). Sofern der Kunde Quellensteuern entrichten muss, hat der Kunde dennoch das volle vereinbarte Entgelt an GDVI zu entrichten. GDVI wird den Kunden bei einer diesbezüglichen Rückerstattung der Quellensteuer angemessen unterstützen; hierbei hat der Kunde GDVI von ggf. anfallenden Kosten freizustellen.
Der jeweilige Vertrag hat, soweit nicht - insbesondere durch das Angebot des Kunden etwas anderes vereinbart wird, eine zwölfmonatige Mindestvertragslaufzeit. Wird der jeweilige Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um weitere zwölf (12) Monate. Sofern der betreffende Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende dieser Verlängerung gekündigt wird, verlängert er sich um weitere Zwölfmonatsintervalle, sofern er nicht mit gleicher Frist zum Ende des jeweiligen Zwölfmonatsintervalls gekündigt wird.
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch GDVI nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist liegt insbesondere vor, wenn
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch GDVI ohne Bestimmung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist liegt insbesondere vor,
GDVI wird Störungen, sofern sie in ihrem Verantwortungsbereich liegen, nach den Regelungen der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung sowie nach einem ggf. vereinbarten SLA beseitigen. Soweit auf eine Störung kein SLA Anwendung findet und für diese Störung keine Regelungen in der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung getroffen wurden, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist.
Der Kunde ist verpflichtet, GDVI erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und GDVI in zumutbarem Umfang bei der Entstörung zu unterstützen.
Alle Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen ausschließlich durch GDVI oder durch von GDVI beauftragte Dritte vorgenommen werden.
Ergibt die Überprüfung einer Störungsmeldung, dass keine Störung der technischen Anlagen von GDVI vorlag, hat der Kunde GDVI den für die Überprüfung der Störung entstandenen Aufwand zu ersetzen, wenn der Kunde bei Fehlersuche in zumutbarem Umfang hätte erkennen können, dass die Störung nicht von GDVI verursacht war.
Sofern durch GDVI bereitgestellte Software durch den jeweiligen Hersteller bzw. Distributor nicht mehr angeboten wird und auch der Support hierfür endet (End of Maintenance, End of Mainstream Support), wird GDVI den Kunden hierüber informieren und ihm das Datum nennen, an dem der Support ausläuft. Der Kunde kann GDVI in diesem Fall mit einem kostenpflichtigen Upgrade bzw. Release-Wechsel der betroffenen Software beauftragen. Nimmt der Kunde das diesbezügliche Angebot von GDVI nicht an, gelten vereinbarte Service Level (siehe hierzu die jeweilige produktspezifische Leistungsbeschreibung, oder, soweit vereinbart, das jeweils geltende Service Level Agreement) mit der Maßgabe, dass ein Ausfall bzw. eine Störung der betroffenen Software mit Ablauf des von GDVI mitgeteilten Datums bei der Berechnung der geschuldeten Service Level nicht in Betracht gezogen werden. GDVI schuldet die Wiederherstellung bzw. die Beseitigung von Störungen der betroffenen Software nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten; weist GDVI den Kunden darauf hin, dass keine Maßnahmen seitens des Herstellers bzw. Distributors zur Anpassung der Software mehr erfolgen, insbesondere auch bei bestehenden Sicherheitslücken oder neuen Angriffsverfahren. Hieraus sich ergebende Kompatibilitäts- und Sicherheitsimplikationen sind daher durch den Kunden zu verantworten.
GDVI kann sich nicht dergestalt verpflichten, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutz, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz der Infrastruktur des Kunden erreicht wird. GDVI verwendet bekannte bzw. bewährte Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann GDVI nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren die Netze und die daran angeschlossenen Komponenten des Kunden erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses Angriffsverfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftreten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security-Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Daher kann sich GDVI nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Infrastruktur verpflichten.
GDVI kann die Dienstleistungen jederzeit aussetzen und/oder die Übermittlung der vom Kunden bzw. Nutzer bereitgestellten Inhalte einstellen, wenn
GDVI kann die Dienstleistungen jederzeit aussetzen und/oder die Übermittlung der vom Kunden bzw. Nutzer bereitgestellten Inhalte einstellen, wenn
Sofern die Parteien Leistungen vereinbaren, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, gelten die folgenden Regelungen:
Die Verantwortung für die Erreichung eines bestimmten Erfolges trägt GDVI nur, soweit
GDVI ist verpflichtet, dem Kunden die Bereitschaft zur Abnahme mindestens in Textform anzuzeigen. Der Kunde wird, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, spätestens fünf (5) Werktage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft mit der Abnahme beginnen und führt diese zusammen mit GDVI durch. Die Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde die durch GDVI erbrachten Leistungen bestimmungsgemäÁ nutzt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab dem Datum, an dem dem Kunden die Anzeige von GDVI über seine Bereitschaft zur Abnahme zugegangen ist, schriftlich Mängel der Fehlerklasse 1 gegenüber GDVI mitteilt.
Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Parteien. § 640 Absatz (1) Satz 2 BGB bleibt unberührt.
Etwaige Mängel sind GDVI durch den Kunden schriftlich anzuzeigen. Waren die Leistungen bei Gefahrübergang mangelhaft, hat GDVI nach ihrer Wahl diese Mängel zu beheben oder ein neues Werk herzustellen ("Nacherfüllung"); die Ermöglichung einer zumutbaren Umgehung (Workaround) des Mangels stellt eine ausreichende Nacherfüllung dar. Gelingt GDVI die Nacherfüllung zweimal innerhalb einer angemessen vom Kunden schriftlich zu setzenden Nachfrist nicht, kann der Kunde seine Ansprüche gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend machen, wobei das Recht auf Selbstvornahme des Kunden aus § 637 BGB ausgeschlossen wird. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag; ein Anspruch auf Minderung des Kunden bleibt hiervon unberührt.
Abweichende Regelungen zu werkvertraglichen Leistungen bzw. zur Abnahme können sich aus den Besonderen Bedingungen ergeben; die Regelungen zur Rangfolge der Rechtsgrundlagen gemäß Ziffer 1.2 gelten diesbezüglich nicht.
Sofern und soweit GDVI keine öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (siehe hierzu Ziffer 11) erbringt, haftet GDVI nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
GDVI haftet unbegrenzt in Fällen der ausdrücklichen und schriftlichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden sowie wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
GDVI haftet im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur bei solchen vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (so genannte Kardinalpflichten, z.B. die schuldhafte Verletzung der im jeweiligen SLA angegebenen Verfügbarkeit). GDVI haftet hierbei jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
Im Falle einer Haftung nach Ziffer 10.3 haftet GDVI zudem beschränkt bis zu einer Höhe von 15.000 Euro je Schadensfall. Für mehrere Schadensfälle in einem Vertragsjahr ist die Haftung in der Summe auf 30.000 Euro begrenzt.
Sofern die Anfertigung von Datensicherungen keine Leistung ist, die GDVI ausdrücklich übernommen hat, haftet GDVI für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
Die verschuldensunabhängige Haftung von GDVI für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorliegen (§ 536 a BGB) ist ausgeschlossen. Die Haftungsregelungen gemäß Ziffern 12.1 bis 12.5 bleiben unberührt.
oweit die Haftung wirksam nach vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GDVI.
Sofern und soweit GDVI öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes erbringt, haftet GDVI abweichend von Ziffer 10 für Vermögensschäden im Falle einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bei der Erbringung solcher Telekommunikationsdienste der Höhe nach begrenzt auf maximal 12.500 Euro je Kunde, wobei die Haftung unabhängig von der Schadensart gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf maximal 10 Millionen Euro je schadensverursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses und wegen einer Pflichtverletzung bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.
Das Recht zur Auswahl des mit der Ausführung der Dienstleistungen beauftragten Personals (inkl. der Ansprechpartner des Kunden) sowie das Recht, diesem Weisungen zu erteilen, stehen ausschließlich GDVI zu.
Soweit sich aus der jeweils geltenden produktspezifischen Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes ergibt, ist GDVI bei der Auswahl der für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen Arbeitsmittel frei.
GDVI ist zur Bereitstellung von Teilleistungen berechtigt, sofern diese eigenständig nutzbar sind.
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn GDVI diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle vereinbarten Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch nach 36 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Dienstleistung erbracht oder die betreffende Pflichtverletzung begangen wurde. Die gesetzlichen Verjährungsregeln für vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund von arglistiger Täuschung und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Keine der Parteien hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt zu vertreten.
Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, terroristische Anschläge, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Denial of Service Attacks) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. Die Parteien werden sich gegenseitig über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.
Sofern dem Kunden unter Geltung dieser AGB Software von GDVI überlassen wird, wird dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit ein Nutzungsrecht in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Distributors eingeräumt.
Etwaige Freistellungsverpflichtungen von GDVI gegenüber dem Kunden richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers bzw. Distributors. Sofern der Kunde von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der durch GDVI überlassenen Software in Anspruch genommen wird, bleiben die geeigneten Abwehrmaßßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten in jedem Falle GDVI bzw. dem entsprechenden Hersteller oder Distributor vorbehalten. Der Kunde wird gegen ihn geltend gemachte Ansprüche nur mit schriftlicher Genehmigung von GDVI anerkennen. Der Kunde ist verpflichtet, GDVI bzw. den Hersteller oder Distributor bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen angemessen zu unterstützen.
Sofern Software durch den Kunden beigestellt wird, räumt der Kunde GDVI sämtliche für die Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen Nutzungsrechte ein. Wird GDVI von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der durch den Kunden beigestellten Software in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, GDVI von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn GDVI hat den Rechtsverstoß zu vertreten. GDVI ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Kunden - Vereinbarungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Letzteres gilt nicht, wenn der Kunde sich weigert, der Aufforderung von GDVI auf Freistellung von Rechten Dritter nachzukommen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Kosten, Aufwendungen und Schäden, die GDVI aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber GDVI an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 8.4 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
GDVI ist berechtigt, die Annahme des Angebotes des Kunden von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Sofern der Kunden keine Sicherheit gemäß Ziffer 16.1 geleistet hat oder soweit der Kunde eine Sicherheit gemäß Ziffer 16.1 geleistet hat, diese jedoch die in Ziffer 16.3 genannte Höhe unterschreitet, ist GDVI berechtigt, nach Vertragsbeginn eine Sicherheitsleistung vom Kunden zu fordern, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen für mehr als 14 Tage in Verzug kommt. Wird die Sicherheit nicht binnen weiterer 14 Tage nach Aufforderung an GDVI geleistet, so ist GDVI berechtigt, gemäß Ziffer 7.2 i.V.m. Ziffer 7.3 außerordentlich zu kündigen.
Die Sicherheitsleistung ist auf Anforderung durch GDVI unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rechte in Geld oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft einer deutschen Bank zugunsten von GDVI, und zwar in Höhe der Summe der Rechnungsbeträge der letzten vier (4) Monate vor Eintritt des Verzugs zu stellen. Die Bank verzichtet auf die Einreden aus den §§ 768, 770 Absatz (1), 771 BGB.
Bei Aufstockung des Vertragsvolumens hat GDVI das Recht, eine entsprechende Anpaßung der gestellten Sicherheit zu verlangen.
Die Sicherheit wird nach Beendigung des Vertrages zurückgewährt, wenn keine Ansprüche gegen den Kunden mehr bestehen. GDVI ist berechtigt, sich im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit binnen einer Frist von zwei (2) Wochen auf den Ursprungsbetrag aufzufüllen.
Für alle Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung zum Kunden gilt außchließlich deutsches Recht. UN Kaufrecht ist ausgeschloßen.
Gerichtsstand ist Nörnberg.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, der Leistungsbeschreibungen, der SLA und der Preislisten bedörfen der Schriftform. Dies gilt auch för eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
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